Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
§ 13. (1) Die Bohrtürme dürfen während der Arbeit nicht verschlossen sein, sind aber während der Betriebsruhe, wenn sie nicht besonders bewacht werden, zuverlässig zu schließen.Paragraph 13, (1) Die Bohrtürme dürfen während der Arbeit nicht verschlossen sein, sind aber während der Betriebsruhe, wenn sie nicht besonders bewacht werden, zuverlässig zu schließen.
(2)Absatz 2,Die Türen der Bohrtürme müssen sich leicht nach außen öffnen lassen und gegen selbsttätiges Zuschlagen gesichert sein.
Dokumentnummer
NOR40003542