Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
§ 15. Die Gebäude über dem Bohrkran und über der Antriebsmaschine müssen so geräumig sein, daß jede Bedienungsstelle leicht und sicher zugänglich ist. Paragraph 15, Die Gebäude über dem Bohrkran und über der Antriebsmaschine müssen so geräumig sein, daß jede Bedienungsstelle leicht und sicher zugänglich ist.
Dokumentnummer
NOR40003544