Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Text
IV. Aufbewahrung des Erdöles und der Gase.römisch vier. Aufbewahrung des Erdöles und der Gase.
Ableitung des Erdöles und der Gase.
§ 18. (1) Das Erdöl und die Gase sind aus den Bohrlöchern und Bohrtürmen auf eine solche Weise abzuleiten, daß die Gefahr von Bränden und Zündschlägen vermieden ist.Paragraph 18, (1) Das Erdöl und die Gase sind aus den Bohrlöchern und Bohrtürmen auf eine solche Weise abzuleiten, daß die Gefahr von Bränden und Zündschlägen vermieden ist.
(2)Absatz 2,Wird das Erdöl außerhalb des Bohrturmes nicht mit Rohrleitungen abgeleitet, so sind hiefür Gräben oder in das Erdreich eingelassene Lutten herzustellen.
(3)Absatz 3,Zeitweilig außer Betrieb gesetzte Bohrlöcher mit größerer Gasausströmung müssen an der Tagöffnung abgesperrt sein, soferne die Gase nicht in einer jede Gefahr ausschließenden Weise abgeleitet werden. Es ist verboten, Gase nach welcher Richtung immer frei ausströmen zu lassen.
(4)Absatz 4,Im Falle seiner Verwertung muß das Gas aus Erdölsonden in Gassammler oder Gasabscheider geleitet werden. Ausnahmen bedürfen der Bewilligung des Revierbergamtes.
(5)Absatz 5,Die Rohrleitungen zur Ableitung von Gas und Erdöl sind zu erden, um etwa entstehende Reibungselektrizität unschädlich abzuleiten.
Dokumentnummer
NOR40003547