Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Text
Erdölbehälter.
§ 19. (1) Erdölgruben und Erdölbehälter müssen gedeckt und gegen unbeabsichtigten Zutritt gesichert sein.Paragraph 19, (1) Erdölgruben und Erdölbehälter müssen gedeckt und gegen unbeabsichtigten Zutritt gesichert sein.
(2)Absatz 2,Holzbehälter müssen, wenn sie nicht in die Erde eingelassen sind, entweder auf ihre ganze Höhe mit einer Erdschichte umhüllt oder mit einem starken und so hohen Erdwall umgeben sein, daß darin der ganze Inhalt des Behälters Platz finden kann. Das Dach des Behälters ist tragfähig herzustellen und feuersicher zu bedecken.
(3)Absatz 3,Eiserne Behälter sind mit einem so hohen und starken Erdwalle frei zu umgeben, daß darin mindestens die Hälfte des Inhaltes des Erdölbehälters Platz finden kann. Innerhalb des Erdwalles hat die größte Reinlichkeit zu herrschen.
(4)Absatz 4,Das Dach eines jeden Erdölbehälters muß, wenn die Gase nicht auf eine andere sichere Art abgeleitet werden, eine Entlüftungsöffnung besitzen, die durch ein Sicherheitsdrahtnetz von wenigstens 144 Maschen je Quadratzentimeter und einer Drahtstärke von 0,35 mm zu sichern ist. Der Durchmesser oder die Seitenlänge dieser Entlüftungsöffnung darf 25 cm nicht übersteigen.
(5)Absatz 5,Erdölgruben und niedrige Erdölbehälter müssen zur Ableitung der Gase eine feuersicher hergestellte Lutte besitzen, deren obere Öffnung sich mindestens 2 m ober dem Erdboden befindet und mit einem Sicherheitsdrahtnetz der in vorstehendem Absatz angegebenen Art versehen ist.
(6)Absatz 6,Bei Behältern mit einem Fassungsraume von mehr als 200 m3 müssen die Ablaßhähne und Ablaßventile aus Stahlguß oder Metall sein. Bei den mit einer Erdschicht umhüllten Holzbehältern sind die Ablaßhähne und Ablaßventile durch feuersichere und absperrbare Kasten zu sichern.
(7)Absatz 7,Es ist untersagt, im Innern von Behältern mit mehr als 200 m3 Fassungsraum Fahrten einzurichten.
(8)Absatz 8,An einem eisernen Behälter, dessen Höhe 5 m übersteigt, müssen an der Außenseite eiserne Steigleitern ständig befestigt sein. Der Zutritt von der Steigleiter zu den Mannlöchern ist bei gewölbtem Dache durch ein Geländer zu versichern.
Dokumentnummer
NOR40003548