Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Text
Gassammler und Abscheider.
§ 20. (1) Gassammler und Abscheider müssen nach Bauart und Ausmaß der Menge und Spannung der Gase entsprechen und mit derartigen Einrichtungen (Sicherheitsventilen) versehen sein, daß die Spannung der Gase das zulässige Maß nicht überschreiten kann. Der wirksame Querschnitt des Sicherheitsventiles darf nicht kleiner sein als der Querschnitt des die Gase zuleitenden Rohres.Paragraph 20, (1) Gassammler und Abscheider müssen nach Bauart und Ausmaß der Menge und Spannung der Gase entsprechen und mit derartigen Einrichtungen (Sicherheitsventilen) versehen sein, daß die Spannung der Gase das zulässige Maß nicht überschreiten kann. Der wirksame Querschnitt des Sicherheitsventiles darf nicht kleiner sein als der Querschnitt des die Gase zuleitenden Rohres.
(2)Absatz 2,Gassammler sind mit einer Vorrichtung zu versehen, durch welche der Gasdruck jederzeit festgestellt werden kann.
(3)Absatz 3,Die in die Gassammler und Abscheider einmündenden Rohrleitungen müssen sowohl unmittelbar am Gassammler und Abscheider als auch in der Nähe des Bohrloches Absperrvorrichtungen haben; diese sind dicht abzuschließen, bevor die Verbindung zwischen Bohrloch und Gassammler unterbrochen wird.
Dokumentnummer
NOR40003549