Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
01.10.1975 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2001.10.197531.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erdöl-Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

58/01 Bergrecht

Text

Gassammler und Abscheider.

Paragraph 20, (1) Gassammler und Abscheider müssen nach Bauart und Ausmaß der Menge und Spannung der Gase entsprechen und mit derartigen Einrichtungen (Sicherheitsventilen) versehen sein, daß die Spannung der Gase das zulässige Maß nicht überschreiten kann. Der wirksame Querschnitt des Sicherheitsventiles darf nicht kleiner sein als der Querschnitt des die Gase zuleitenden Rohres.

  1. Absatz 2,Gassammler sind mit einer Vorrichtung zu versehen, durch welche der Gasdruck jederzeit festgestellt werden kann.

  1. Absatz 3,Die in die Gassammler und Abscheider einmündenden Rohrleitungen müssen sowohl unmittelbar am Gassammler und Abscheider als auch in der Nähe des Bohrloches Absperrvorrichtungen haben; diese sind dicht abzuschließen, bevor die Verbindung zwischen Bohrloch und Gassammler unterbrochen wird.

Gesetzesnummer

20000367

Dokumentnummer

NOR40003549