Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Text
Abfüllen aus Behältern.
§ 21. Innerhalb der Bohranlage darf aus den Behältern Erdöl nur in solcher Art abgezogen werden, daß es nicht auf den Boden fließen kann. Mit Erdöl durchtränktes Erdreich ist zu beseitigen oder mit trockener Erde ausgiebig zu überdecken. Paragraph 21, Innerhalb der Bohranlage darf aus den Behältern Erdöl nur in solcher Art abgezogen werden, daß es nicht auf den Boden fließen kann. Mit Erdöl durchtränktes Erdreich ist zu beseitigen oder mit trockener Erde ausgiebig zu überdecken.
Dokumentnummer
NOR40003550