Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
01.10.1975 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2501.10.197531.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erdöl-Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

58/01 Bergrecht

Text

Einrichtung der Kesselhäuser.

Paragraph 25, (1) Die Wandungen der Kesselhäuser sind dichtschließend herzustellen. Hölzerne Wandteile gegenüber der Feuerstelle, die von dieser weniger als 4 m entfernt sind, müssen mit Blech beschlagen sein.

  1. Absatz 2,Das Kesselhaus muß so geräumig sein, daß alle Teile des Kessels leicht und sicher zugänglich sind. Zwischen jener Seite des Kessels, auf der sich die Feuerung befindet, und der gegenüberliegenden Wand des Kesselhauses muß ein freier Raum von mindestens 2 m vorhanden sein.

  1. Absatz 3,Außer der Haupttür muß jedes Kesselhaus wenigstens eine ins Freie führende zweite Tür als Rettungstür besitzen. An das Kesselhaus angebaute Räume müssen ebenfalls mit einer solchen Tür versehen sein. Wenn die Kessel weniger als 60 m vom Bohrloch entfernt sind, müssen die Türen der Kesselhäuser und die Feueröffnungen der Dampfkessel auf einer dem Bohrloch abgewendeten Seite liegen. Die Türen der Kesselhäuser müssen sich nach außen öffnen lassen.

  1. Absatz 4,Der Fußboden des Kesselhauses darf nicht aus Holz bestehen.

  1. Absatz 5,Das Dach des Kesselhauses ist im Umkreis von 50 cm um den Schornstein feuersicher herzustellen.

Gesetzesnummer

20000367

Dokumentnummer

NOR40003554