Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Text
Einrichtung der Kesselhäuser.
§ 25. (1) Die Wandungen der Kesselhäuser sind dichtschließend herzustellen. Hölzerne Wandteile gegenüber der Feuerstelle, die von dieser weniger als 4 m entfernt sind, müssen mit Blech beschlagen sein.Paragraph 25, (1) Die Wandungen der Kesselhäuser sind dichtschließend herzustellen. Hölzerne Wandteile gegenüber der Feuerstelle, die von dieser weniger als 4 m entfernt sind, müssen mit Blech beschlagen sein.
(2)Absatz 2,Das Kesselhaus muß so geräumig sein, daß alle Teile des Kessels leicht und sicher zugänglich sind. Zwischen jener Seite des Kessels, auf der sich die Feuerung befindet, und der gegenüberliegenden Wand des Kesselhauses muß ein freier Raum von mindestens 2 m vorhanden sein.
(3)Absatz 3,Außer der Haupttür muß jedes Kesselhaus wenigstens eine ins Freie führende zweite Tür als Rettungstür besitzen. An das Kesselhaus angebaute Räume müssen ebenfalls mit einer solchen Tür versehen sein. Wenn die Kessel weniger als 60 m vom Bohrloch entfernt sind, müssen die Türen der Kesselhäuser und die Feueröffnungen der Dampfkessel auf einer dem Bohrloch abgewendeten Seite liegen. Die Türen der Kesselhäuser müssen sich nach außen öffnen lassen.
(4)Absatz 4,Der Fußboden des Kesselhauses darf nicht aus Holz bestehen.
(5)Absatz 5,Das Dach des Kesselhauses ist im Umkreis von 50 cm um den Schornstein feuersicher herzustellen.
Dokumentnummer
NOR40003554