Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Text
Feuerung.
§ 26. (1) Die Feuerung und die Türen der Feuerzüge müssen dicht abschließbar sein.Paragraph 26, (1) Die Feuerung und die Türen der Feuerzüge müssen dicht abschließbar sein.
(2)Absatz 2,Die aus der Feuerung herausgezogenen Rückstände müssen vor ihrer Entfernung aus dem Kesselhause vollständig abgelöscht werden.
(3)Absatz 3,Die Schornsteine der Dampfkessel sind mit Funkenfängern zu versehen. Beide sind so oft als nötig von Ruß zu reinigen.
Dokumentnummer
NOR40003555