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§ 27

Fassungen
01.10.1975 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2701.10.197531.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erdöl-Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

58/01 Bergrecht

Text

Heizung mit Gas.

Paragraph 27, (1) Werden zur Heizung der Dampfkessel Gase verwendet, so müssen diese frei von Erdöl sein.

  1. Absatz 2,Die Gaszuleitungsrohre müssen in gutem Zustand erhalten werden und mit Absperr- und Rückschlagventilen sowie mit Ablaßhähnen versehen sein.

  1. Absatz 3,Vor dem Kesselhause sind in die Gasleitung zwei in einem besonderen Gehäuse angeordnete, 10 mm voneinander entfernte Sicherheitsdrahtnetze mit 144 Maschen je Quadratzentimeter und einer Drahtstärke von 0,35 mm einzuschalten. Das Gehäuse muß derart ausgeführt werden, daß die Drahtnetze leicht zugänglich sind. Beiderseits dieses Gehäuses sind in die Gasleitung Absperrvorrichtungen einzubauen. Die Drahtnetze sind öfter gründlich zu reinigen.

Schlagworte

Absperrventil

Gesetzesnummer

20000367

Dokumentnummer

NOR40003556