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§ 28

Fassungen
01.10.1975 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2801.10.197531.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erdöl-Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

58/01 Bergrecht

Text

Heizung mit Erdöl.

Paragraph 28, (1) Wenn zur Heizung der Dampfkessel Erdöl oder Erdöldestillate verwendet werden, müssen Vorkehrungen zur rußfreien Verbrennung getroffen sein.

  1. Absatz 2,Im allgemeinen müssen flüssige Brennstoffe außerhalb des Kesselhauses im Freien in verschließbaren eisernen Behältern aufbewahrt werden. Schwere Erdöle und Erdöldestillate können in einer dem Tagesbedarf entsprechenden Menge innerhalb des Kesselhauses aufbewahrt werden. Dabei sind die Behälter auf einer dem Feuerraum abgekehrten Seite aufzustellen.

  1. Absatz 3,Die flüssigen Brennstoffe dürfen dem Feuerraume nur mit Rohrleitungen zugeführt werden.

Gesetzesnummer

20000367

Dokumentnummer

NOR40003557