Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
01.10.1975 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2601.10.197531.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erdöl-Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

58/01 Bergrecht

Text

Feuerung.

Paragraph 26, (1) Die Feuerung und die Türen der Feuerzüge müssen dicht abschließbar sein.

  1. Absatz 2,Die aus der Feuerung herausgezogenen Rückstände müssen vor ihrer Entfernung aus dem Kesselhause vollständig abgelöscht werden.

  1. Absatz 3,Die Schornsteine der Dampfkessel sind mit Funkenfängern zu versehen. Beide sind so oft als nötig von Ruß zu reinigen.

Gesetzesnummer

20000367

Dokumentnummer

NOR40003555