Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Text
Heizung mit Erdöl.
§ 28. (1) Wenn zur Heizung der Dampfkessel Erdöl oder Erdöldestillate verwendet werden, müssen Vorkehrungen zur rußfreien Verbrennung getroffen sein.Paragraph 28, (1) Wenn zur Heizung der Dampfkessel Erdöl oder Erdöldestillate verwendet werden, müssen Vorkehrungen zur rußfreien Verbrennung getroffen sein.
(2)Absatz 2,Im allgemeinen müssen flüssige Brennstoffe außerhalb des Kesselhauses im Freien in verschließbaren eisernen Behältern aufbewahrt werden. Schwere Erdöle und Erdöldestillate können in einer dem Tagesbedarf entsprechenden Menge innerhalb des Kesselhauses aufbewahrt werden. Dabei sind die Behälter auf einer dem Feuerraum abgekehrten Seite aufzustellen.
(3)Absatz 3,Die flüssigen Brennstoffe dürfen dem Feuerraume nur mit Rohrleitungen zugeführt werden.
Dokumentnummer
NOR40003557