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§ 35

Fassungen
01.10.1975 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3501.10.197531.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erdöl-Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

58/01 Bergrecht

Text

Aufstellen der Betriebsmittel.

Paragraph 35, (1) Elektrische Betriebsmittel sind an ihrem Aufstellungsort gegen das Eindringen von Erdöl zu schützen.

  1. Absatz 2,Falls sie in Hütten, Buden o. dgl. untergebracht werden, sind diese in feuerbeständiger Bauweise herzustellen oder es sind deren Wände innen und außen mit einem feuerhemmenden Anstrich zu versehen.

  1. Absatz 3,Die elektrischen Betriebsräume dürfen nur von Unterwiesenen betreten werden; sie sind sonst verschlossen zu halten. An den Türen ist ein Eintrittsverbot anzuschlagen.

  1. Absatz 4,Als Schutz gegen eine zu hohe Berührungsspannung und gegen das Auftreten von Spannungen infolge Aufladungen sind alle metallenen Teile der elektrischen und anderen Betriebsmittel, also auch die metallenen Mäntel und Bewehrungen von Kabeln und die Stahlrohre der Leitungen, untereinander dauernd gut leitend zu verbinden, sofern nicht schon durch den Zusammenbau eine solche Verbindung gewährleistet ist; an mindestens einer Stelle sind die so miteinander verbundenen Metallmassen zu erden.

Gesetzesnummer

20000367

Dokumentnummer

NOR40003564