Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Text
§ 36. (1) Elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Betriebsbereichen (§ 47A) müssen explosionsgeschützt ausgeführt sein.Paragraph 36, (1) Elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Betriebsbereichen (Paragraph 47 A,) müssen explosionsgeschützt ausgeführt sein.
(2)Absatz 2,Die Aufschriften an explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmitteln müssen bei Lieferung in ein eigenes Buch (Elektrobuch) eingetragen werden.
(3)Absatz 3,Bei Anwendung der Schutzart Fremdbelüftung muß die Belüftungsansaugleitung gasdicht sein. Die Luft für die Fremdbelüftung ist aus dem Freien außerhalb der explosionsgefährdeten Betriebsbereiche (§ 47A) zu entnehmen.Bei Anwendung der Schutzart Fremdbelüftung muß die Belüftungsansaugleitung gasdicht sein. Die Luft für die Fremdbelüftung ist aus dem Freien außerhalb der explosionsgefährdeten Betriebsbereiche (Paragraph 47 A,) zu entnehmen.
(4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 737/1996)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 737 aus 1996,)
(5)Absatz 5,Leuchten in explosionsgefährdeten Betriebsbereichen (§ 47A) sind, wenn sie im Betrieb Schlägen oder Stößen ausgesetzt sein können, beweglich und federnd aufzuhängen und gegen mechanische Beschädigung zu sichern. Für den Anschluß der Leuchten sind schwere Gummimantelleitungen (GMS) oder mindestens gleichwertige Leitungen zu verwenden.Leuchten in explosionsgefährdeten Betriebsbereichen (Paragraph 47 A,) sind, wenn sie im Betrieb Schlägen oder Stößen ausgesetzt sein können, beweglich und federnd aufzuhängen und gegen mechanische Beschädigung zu sichern. Für den Anschluß der Leuchten sind schwere Gummimantelleitungen (GMS) oder mindestens gleichwertige Leitungen zu verwenden.
(6)Absatz 6,Handleuchten, die auf Bohrplätzen oder Sondenplätzen Verwendung finden, dürfen nur an Kleinspannung angeschlossen werden.
(7)Absatz 7,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 737/1996)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 737 aus 1996,)
(8)Absatz 8,Die elektrischen Betriebsmittel müssen den Kurzschlußbeanspruchungen gewachsen sein.
Dokumentnummer
NOR40003565