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§ 36

Fassungen
01.01.1997 bis 31.07.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3601.01.199731.07.2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erdöl-Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 36, (1) Elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Betriebsbereichen (Paragraph 47 A,) müssen explosionsgeschützt ausgeführt sein.

  1. Absatz 2,Die Aufschriften an explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmitteln müssen bei Lieferung in ein eigenes Buch (Elektrobuch) eingetragen werden.

  1. Absatz 3,Bei Anwendung der Schutzart Fremdbelüftung muß die Belüftungsansaugleitung gasdicht sein. Die Luft für die Fremdbelüftung ist aus dem Freien außerhalb der explosionsgefährdeten Betriebsbereiche (Paragraph 47 A,) zu entnehmen.

  1. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 737 aus 1996,)

  1. Absatz 5,Leuchten in explosionsgefährdeten Betriebsbereichen (Paragraph 47 A,) sind, wenn sie im Betrieb Schlägen oder Stößen ausgesetzt sein können, beweglich und federnd aufzuhängen und gegen mechanische Beschädigung zu sichern. Für den Anschluß der Leuchten sind schwere Gummimantelleitungen (GMS) oder mindestens gleichwertige Leitungen zu verwenden.

  1. Absatz 6,Handleuchten, die auf Bohrplätzen oder Sondenplätzen Verwendung finden, dürfen nur an Kleinspannung angeschlossen werden.

  1. Absatz 7,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 737 aus 1996,)

  1. Absatz 8,Die elektrischen Betriebsmittel müssen den Kurzschlußbeanspruchungen gewachsen sein.

Gesetzesnummer

20000367

Dokumentnummer

NOR40003565