Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Text
§ 37. (1) Das elektrische Leitungsnetz muß überall den Kurzschlußbeanspruchungen gewachsen sein.Paragraph 37, (1) Das elektrische Leitungsnetz muß überall den Kurzschlußbeanspruchungen gewachsen sein.
(2)Absatz 2,Der Abstand der Freileitungen von Betriebsanlagen muß, soweit keine besonderen Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind, so groß sein, daß die Betriebsanlagen außerhalb des Umsturzbereiches der Freileitungen liegen. Die Bestimmungen des § 53 werden hiedurch nicht berührt.Der Abstand der Freileitungen von Betriebsanlagen muß, soweit keine besonderen Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind, so groß sein, daß die Betriebsanlagen außerhalb des Umsturzbereiches der Freileitungen liegen. Die Bestimmungen des Paragraph 53, werden hiedurch nicht berührt.
Dokumentnummer
NOR40003566