Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Text
Abschaltung.
§ 38. (1) Unmittelbar zur Bearbeitung des Bohrloches dienende elektrische Betriebsmittel müssen vom Bedienungsstand aus allpolig abgeschaltet werden können.Paragraph 38, (1) Unmittelbar zur Bearbeitung des Bohrloches dienende elektrische Betriebsmittel müssen vom Bedienungsstand aus allpolig abgeschaltet werden können.
(2)Absatz 2,Die Lampen im Bohrturm und in den mit ihm verbundenen Gebäuden müssen von einer gegen Ausbrüche aus dem Bohrloch möglichst geschützten Stelle aus allpolig abgeschaltet werden können.
(3)Absatz 3,Während der vollständigen Betriebsruhe sind alle Stromkreise im explosionsgefährdeten Betriebsbereich (§ 47A) allpolig abzuschalten.Während der vollständigen Betriebsruhe sind alle Stromkreise im explosionsgefährdeten Betriebsbereich (Paragraph 47 A,) allpolig abzuschalten.
Dokumentnummer
NOR40003567