Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Text
IX. Verkehr mit verdichteten und verflüssigten Gasen.römisch neun. Verkehr mit verdichteten und verflüssigten Gasen.
§ 42. Im Verkehr mit verdichteten und verflüssigten Gasen sind die Bestimmungen der Verordnung B. G. Bl. Nr. 227/1927, betreffend Dampfkessel, Dampfgefäße, Druckbehälter und Wärmekraftmaschinen, zu beobachten. Paragraph 42, Im Verkehr mit verdichteten und verflüssigten Gasen sind die Bestimmungen der Verordnung B. G. Bl. Nr. 227 aus 1927,, betreffend Dampfkessel, Dampfgefäße, Druckbehälter und Wärmekraftmaschinen, zu beobachten.
Dokumentnummer
NOR40003589