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§ 47b

Fassungen
01.08.2004 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 47b01.08.200431.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999
§ 47b01.10.197531.07.2004 BGBl. Nr. 259/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erdöl-Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47 b

Inkrafttretensdatum

01.08.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

58/01 Bergrecht

Beachte

Absatz eins, Litera b bis g treten jeweils hinsichtlich explosionsgefährdeter

Bereiche mit Ablauf des 31.7.2004 außer Kraft vergleiche Paragraph 22, Absatz 7 und

9, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,).

Text

Explosionsschutz.

Paragraph 47 B, (1) Für explosionsgefährdete Betriebsbereiche (Paragraph 47 A,) gilt folgendes:

  1. Litera a
    Der Bergbautreibende hat dafür zu sorgen, daß er über die gesamte Bodenfläche dieser Betriebsbereiche soweit verfügen kann, als es zur Einhaltung der bergpolizeilichen Vorschriften notwendig ist.
  2. Litera b
    Die Verwendung von Feuer und offenem Licht, das Rauchen sowie die Vornahme von Handlungen, die Brände oder Explosionen auslösen können, sind verboten. Dieses Verbot ist auf Tafeln ersichtlich zu machen.
  3. Litera c
    Bremsbeläge müssen so beschaffen sein, daß sie nicht zur Funkenbildung Anlaß geben können.
  4. Litera d
    Verschüttete oder ausgelaufene brennbare Flüssigkeiten müssen unverzüglich beseitigt werden.
  5. Litera e
    Leicht entzündliche und leicht brennbare Stoffe, wie Putz- und Schmiermittel u. dgl., dürfen nur in geschlossenen, nicht brennbaren Behältern aufbewahrt werden.
  6. Litera f
    Es dürfen nur explosionsgeschützt ausgeführte elektrische Anlagen verwendet werden.
  7. Litera g
    Verbrennungskraftmaschinen müssen den Bestimmungen des Paragraph 32, entsprechen.
  1. Absatz 2,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004,)

Anmerkung

BGBl. II Nr. 309/2004 wurde berücksichtigt.

Schlagworte

Putzmittel, Schweißarbeit, Schneidarbeit, Lötarbeit

Gesetzesnummer

20000367

Dokumentnummer

NOR40055045