Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
§ 5. Bei Neuerschließungen ist die Stellungnahme der geologischen Bundesanstalt einzuholen. Dies hat auch in anderen Fällen zu geschehen, wenn über die geologischen Verhältnisse nicht die nötige Klarheit herrscht. Paragraph 5, Bei Neuerschließungen ist die Stellungnahme der geologischen Bundesanstalt einzuholen. Dies hat auch in anderen Fällen zu geschehen, wenn über die geologischen Verhältnisse nicht die nötige Klarheit herrscht.
Dokumentnummer
NOR40003531