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§ 6

Fassungen
01.10.1975 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.10.197531.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erdöl-Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

58/01 Bergrecht

Text

römisch zwei. Oberfläche.

Umzäunung und Betreten der Anlagen.

Paragraph 6, (1) Wenn und soweit es öffentliche Rücksichten erfordern, sind die Betriebsanlagen einzuzäunen, doch müssen den Arbeitern sichere Fluchtwege in genügender Zahl zur Verfügung stehen. Vertiefungen im Umkreise von 10 m um den Bohrturm sind so zu versichern, daß sie die Flucht nicht behindern können.

  1. Absatz 2,Das Betreten der Betriebsanlagen ist Unbefugten verboten. Dieses Verbot ist unter Berufung auf diese Bergpolizeiverordnung durch Warnungstafeln ersichtlich zu machen.

Gesetzesnummer

20000367

Dokumentnummer

NOR40003532