Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Kennzeichnung der Bohrung.
§ 7. (1) Jeder Bohr- und Gewinnungsbetrieb ist durch eine Tafel mit dem Namen des Bergbauberechtigten, gegebenenfalls auch des Bohrunternehmers, und mit der Benennung der Bohrung zu kennzeichnen.Paragraph 7, (1) Jeder Bohr- und Gewinnungsbetrieb ist durch eine Tafel mit dem Namen des Bergbauberechtigten, gegebenenfalls auch des Bohrunternehmers, und mit der Benennung der Bohrung zu kennzeichnen.
(2)Absatz 2,Nicht in Betrieb stehende, unverfüllte Bohrlöcher sind als solche zu kennzeichnen.
Dokumentnummer
NOR40003534