Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Text
XIV. Bohrbetrieb.römisch vierzehn. Bohrbetrieb.
§ 60. (1) Das Bohrloch ist, soweit es mit den vorhandenen technischen Einrichtungen möglich ist, lotrecht niederzubringen. Schrägbohrungen bedürfen der Bewilligung des Revierbergamtes.Paragraph 60, (1) Das Bohrloch ist, soweit es mit den vorhandenen technischen Einrichtungen möglich ist, lotrecht niederzubringen. Schrägbohrungen bedürfen der Bewilligung des Revierbergamtes.
(2)Absatz 2,Das Revierbergamt ist befugt, sich von der Einhaltung der Bohrlochrichtung zu überzeugen und im Falle der Gefährdung fremder Interessen Maßnahmen vorzuschreiben, die eine möglichst genaue Niederbringung des Bohrloches in der im Betriebsplan vorgesehenen Richtung gewährleisten. Zu diesem Behufe ist das Revierbergamt berechtigt, ein anderes Bohrverfahren vorzuschreiben.
Dokumentnummer
NOR40003611