Rechtstracker.at

§ 53

Fassungen
01.10.1975 bis 08.01.2002 — BGBl. Nr. 259/1975
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5309.01.200231.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999
§ 5301.10.197508.01.2002 BGBl. Nr. 259/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erdöl-Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 259/1975

Außerkrafttretensdatum

08.01.2002

Index

58/01 Bergrecht

Text

römisch dreizehn. Sicherheitsabstände der Bohrlöcher.

Paragraph 53, (1) Bohrlöcher müssen entfernt sein:

  1. Litera a
    mindestens 100 m von Wohngebäuden und fremden Betriebsstätten;
  2. Litera b
    mindestens 30 m von öffentlichen Straßen und Plätzen, Verkehrsanlagen, Freileitungen, schiffbaren Gewässern; sind aber über Bohrlöchern Bohrgerüste (Bohrmaste) aufgestellt, die nicht in betonierten Fundamenten befestigt sind, so ist die Entfernung zwischen jedem dieser Bohrlöcher und jedem der angeführten zu schützenden Objekte oder Gewässer mit mindestens der Höhe der Bohrgerüste (Bohrmaste) zuzüglich 15 v. H., jedoch mit wenigstens 30 m anzunehmen;
  3. Litera c
    mindestens 30 m von der Begrenzung des eigenen Aufsuchungsgebietes, Gewinnungs- beziehungsweise Grubenfeldes (Grubenmaßes), von Wäldern, Mannschaftsräumen (Paragraph 93,) und von eigenen Gebäuden mit Feuerstellen;
  4. Litera d
    mindestens 15 m von öffentlichen Wegen, von nicht schiffbaren Gewässern sowie von Brunnen.

  1. Absatz 2,Die Berghauptmannschaft kann im Einzelfall, wenn besondere Vorsicht geboten erscheint, die in Absatz eins, angeführten Mindestabstände erhöhen oder, wenn besonders günstige Umstände vorliegen, bis an die Grenzen der explosionsgefährdeten Betriebsbereiche (Paragraph 47 A,) herabsetzen.

Schlagworte

Gewinnungsfeld

Gesetzesnummer

20000367

Dokumentnummer

NOR40003603