Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Text
Verhütung der Funkenbildung bei Bremsen.
§ 64. Die Bremsen an den Kränen und Treibvorrichtungen in den Bohrtürmen müssen derart hergestellt sein, daß bei ordnungsgemäßer Handhabung und Instandhaltung keine Funkenbildung eintritt. Paragraph 64, Die Bremsen an den Kränen und Treibvorrichtungen in den Bohrtürmen müssen derart hergestellt sein, daß bei ordnungsgemäßer Handhabung und Instandhaltung keine Funkenbildung eintritt.
Dokumentnummer
NOR40003617