Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65Paragraph 65
Text
Sicherung gegen Absturz und fallende Gegenstände.
§ 65. (1) Der Gefahr des Ausgleitens an den Arbeitsstätten ist in geeigneter Weise vorzubeugen.Paragraph 65, (1) Der Gefahr des Ausgleitens an den Arbeitsstätten ist in geeigneter Weise vorzubeugen.
(2)Absatz 2,Bei gefährlichen Arbeiten im oberen Teile der Bohrtürme müssen die Arbeiter durch sicher befestigte Rettungsgürtel gegen Absturz geschützt sein.
(3)Absatz 3,Es ist verboten, lose Gegenstände auf den Bühnen liegen zu lassen.
(4)Absatz 4,Das Tragen von Holzschuhen auf den Bühnen der Bohrtürme ist verboten.
Dokumentnummer
NOR40003618