Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 66Paragraph 66
Text
Räumung des Bohrturmes.
§ 66. (1) Bei allen Arbeiten, mit denen eine außergewöhnliche Beanspruchung des Turmes verbunden ist, ist der Turm von den entbehrlichen Arbeitern zu räumen.Paragraph 66, (1) Bei allen Arbeiten, mit denen eine außergewöhnliche Beanspruchung des Turmes verbunden ist, ist der Turm von den entbehrlichen Arbeitern zu räumen.
(2)Absatz 2,Während starker Gewitter und Stürme muß die Arbeit eingestellt und der Bohrturm von der Bedienungsmannschaft verlassen werden.
Dokumentnummer
NOR40003619