Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68Paragraph 68
Text
Untersuchungsbohrungen.
§ 68. Für Untersuchungsbohrungen sind nur solche Bohrarten zulässig, die es ermöglichen, während der Arbeit auch geringe Erdöl- oder Gasanzeichen mit Sicherheit festzustellen. Paragraph 68, Für Untersuchungsbohrungen sind nur solche Bohrarten zulässig, die es ermöglichen, während der Arbeit auch geringe Erdöl- oder Gasanzeichen mit Sicherheit festzustellen.
Schlagworte
Erdölanzeichen
Dokumentnummer
NOR40003621