Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 71Paragraph 71
Text
Kernen.
§ 71. (1) Die petrographische und geologische Art der durchbohrten Schichten ist laufend festzustellen. Zur Feststellung etwaiger Ölspuren kann das Revierbergamt das Ziehen von Kernen verlangen. Es kann auch anordnen, daß die Bohrprobe, allenfalls bei einer bestimmten Untersuchungsstelle, laufend im Quarzlampenlicht auf Erdöl untersucht werden.Paragraph 71, (1) Die petrographische und geologische Art der durchbohrten Schichten ist laufend festzustellen. Zur Feststellung etwaiger Ölspuren kann das Revierbergamt das Ziehen von Kernen verlangen. Es kann auch anordnen, daß die Bohrprobe, allenfalls bei einer bestimmten Untersuchungsstelle, laufend im Quarzlampenlicht auf Erdöl untersucht werden.
(2)Absatz 2,Das Revierbergamt kann die Feststellung der Schichten durch elektrische Messung oder auf andere geeignete Weise verlangen.
Dokumentnummer
NOR40003624