Rechtstracker.at

§ 72

Fassungen
01.10.1975 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7201.10.197531.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erdöl-Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 72

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

58/01 Bergrecht

Text

Verrohrung.

Paragraph 72, (1) In bereits erschlossenen Gebieten ist das Bohren vor dem Erreichen der ersten erdölführenden Gebirgsschicht einzustellen, das Bohrloch zu verrohren und ein wasserdichter Abschluß herzustellen. Bei Bohrungen in unbekanntem Gebiet ist dieser Abschluß spätestens herzustellen, sobald erkennbar geworden ist, daß die Bohrung erdölführende Schichten erreicht hat. Ausnahmen bedürfen der Bewilligung des Revierbergamtes.

  1. Absatz 2,Zur Verrohrung des Bohrloches dürfen nur Rohre verwendet werden, die den weltgeltenden Bedingungen entsprechen.

  1. Absatz 3,Zur Wasserabsperrung eingebaute Rohre dürfen ohne Bewilligung des Revierbergamtes weder gezogen noch für größere Teufen weitergeführt werden. Den Anträgen auf Entfernung der Rohre muß ein Bohrlochbild beigeschlossen werden, das den Vorschriften des Paragraph 89, entspricht und außerdem sowohl die Weite wie auch den gegenwärtigen und allenfalls künftigen Stand der Rohre erkennen läßt.

Gesetzesnummer

20000367

Dokumentnummer

NOR40003625