Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 73Paragraph 73
Text
Wasserabschluß.
§ 73. (1) Unterirdische Wässer müssen in jedem Bohrloch derart dicht abgeschlossen werden, daß sie weder in erdölführende Schichten gelangen noch mit solchen in Verbindung kommen können.Paragraph 73, (1) Unterirdische Wässer müssen in jedem Bohrloch derart dicht abgeschlossen werden, daß sie weder in erdölführende Schichten gelangen noch mit solchen in Verbindung kommen können.
(2)Absatz 2,Von der Absicht, den Wasserabschluß vorzunehmen, ist das Revierbergamt auf kürzestem Wege zu verständigen. Gleichzeitig ist die Art des Wasserabschlusses bekanntzugeben. Der Wasserabschluß darf nur in Anwesenheit eines revierbergamtlichen Vertreters vorgenommen werden.
(3)Absatz 3,Nach Durchführung des Wasserabschlusses dürfen die Arbeiten erst fortgesetzt werden, nachdem das Revierbergamt die Zuverlässigkeit des Wasserabschlusses überprüft hat. Das Revierbergamt ist zu verständigen, wann diese Überprüfung vorgenommen werden kann. Nimmt das Revierbergamt diese Überprüfung nicht binnen drei Tagen nach Eingang der Verständigung vor, so können die Bohrarbeiten fortgesetzt werden.
(4)Absatz 4,Zur Erprobung der Zuverlässigkeit des Wasserabschlusses muß vorerst unterhalb des Endes des wasserabschließenden Rohrstranges (Rohrschuhes) in einem dem Rohr entsprechenden Durchmesser tiefer gebohrt werden. Dieser vorgebohrte Teil des Bohrloches darf nicht verrohrt werden. Sodann muß der Flüssigkeitsspiegel im Bohrloche wenigstens bis zur Tiefe der letzten wasserführenden Gebirgsschicht abgesenkt werden. Soll der Wasserabschluß als einwandfrei anerkannt werden, so darf der Stand des abgesenkten Flüssigkeitsspiegels durch mindestens 24 Stunden keine Veränderung zeigen.
(5)Absatz 5,An Stelle des Abschöpfens kann die Zuverlässigkeit des Wasserabschlusses auch durch eine Druckprobe oder ein anderes sicheres Mittel geprüft werden.
Dokumentnummer
NOR40003626