Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 75Paragraph 75
Text
Einschreiten des Revierbergamtes bei Verwässerung.
§ 75. Wenn das Revierbergamt Kenntnis von Anzeichen der Verwässerung eines Gebietes durch ein Bohrloch erhält, so hat es, allenfalls unter Zuziehung der benachbarten Bauberechtigten und von Sachverständigen, eine örtliche Erhebung durchzuführen und daraufhin das Erforderliche zu veranlassen. Paragraph 75, Wenn das Revierbergamt Kenntnis von Anzeichen der Verwässerung eines Gebietes durch ein Bohrloch erhält, so hat es, allenfalls unter Zuziehung der benachbarten Bauberechtigten und von Sachverständigen, eine örtliche Erhebung durchzuführen und daraufhin das Erforderliche zu veranlassen.
Dokumentnummer
NOR40003628