Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 76Paragraph 76
Text
XVI. Förderung.römisch sechzehn. Förderung.
Förderrohrsatz.
§ 76. Zum Schutze der wassersperrenden Verrohrung ist vor Aufnahme der regelmäßigen Förderung ein besonderer Förderrohrsatz einzubauen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Revierbergamtes. Paragraph 76, Zum Schutze der wassersperrenden Verrohrung ist vor Aufnahme der regelmäßigen Förderung ein besonderer Förderrohrsatz einzubauen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Revierbergamtes.
Dokumentnummer
NOR40003629