Rechtstracker.at

§ 82

Fassungen
01.10.1975 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8201.10.197531.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erdöl-Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

58/01 Bergrecht

Text

Verhalten bei Ausbrüchen.

Paragraph 82, (1) Treten aus einem Bohrloche Gase oder gasreiche Erdöle in solcher Menge aus, daß ein Weiterarbeiten gefährlich wird, so ist das Revierbergamt ohne Verzug, womöglich mit Fernsprecher, unter Bekanntgabe des geplanten weiteren Arbeitsvorganges zu verständigen. Bis zum Einschreiten des Revierbergamtes ist der Versuch zu machen, das Bohrloch zu verschließen. Die weiteren Arbeiten bedürfen der Zustimmung des Revierbergamtes. Erfolgt diese Zustimmung nicht binnen drei Tagen nach Einlangen der Anzeige, so können die Arbeiten fortgesetzt werden.

  1. Absatz 2,Im Falle eines Ausbruches sind außerdem folgende Maßnahmen zu treffen:
    1. Litera a
      Sämtliche Maschinen im Bohrturme, soweit sie nicht zur Sicherung des Bohrloches unbedingt benötigt werden, sind sogleich außer Betrieb zu setzen.
    2. Litera b
      Der Bohrturm und die damit verbundenen Gebäude sind von den entbehrlichen Arbeitern zu räumen.
    3. Litera c
      Sind Gase in den Bohrturm und die damit verbundenen Gebäude eingedrungen, so sind diese Räume sofort gründlich zu entlüften.
    4. Litera d
      Arbeiten, bei denen Funkenbildung möglich ist, haben zu unterbleiben.
    5. Litera e
      Der Kesselwärter hat die Heiz- und Aschentüren der Dampfkessel und die Tür des Kesselhauses zu schließen und die im Kesselhause etwa offen brennenden Lichter auszulöschen. Das Herausziehen des Feuers oder sein Ablöschen mit Wasser ist untersagt. Bei Gasfeuerung ist das Einlaßventil der Gasleitung sofort abzusperren.
    6. Litera f
      Falls benachbarte Häuser bedroht erscheinen, sind die Bewohner sofort zu verständigen.

Schlagworte

Heiztür

Gesetzesnummer

20000367

Dokumentnummer

NOR40003635