Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 83Paragraph 83
Text
XVIII. Verfüllung und Verdichtung von Bohrlöchern.römisch achtzehn. Verfüllung und Verdichtung von Bohrlöchern.
§ 83. (1) Endgültig aufgelassene Bohrlöcher müssen verfüllt oder verdichtet werden. Von der beabsichtigten endgültigen Auflassung eines Bohrloches ist das Revierbergamt vor Beginn der Arbeiten unter gleichzeitiger Vorlage des Bohrlochbildes (Längsschnittes) und eines Verfüllungs- oder Verdichtungsplanes zu verständigen. Das Revierbergamt ist befugt, die Zweckmäßigkeit der geplanten Auflassung, allenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen, zu überprüfen. Es kann auch die Verfüllung oder Verdichtung auflässiger Bohrlöcher innerhalb einer bestimmten Frist verlangen.Paragraph 83, (1) Endgültig aufgelassene Bohrlöcher müssen verfüllt oder verdichtet werden. Von der beabsichtigten endgültigen Auflassung eines Bohrloches ist das Revierbergamt vor Beginn der Arbeiten unter gleichzeitiger Vorlage des Bohrlochbildes (Längsschnittes) und eines Verfüllungs- oder Verdichtungsplanes zu verständigen. Das Revierbergamt ist befugt, die Zweckmäßigkeit der geplanten Auflassung, allenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen, zu überprüfen. Es kann auch die Verfüllung oder Verdichtung auflässiger Bohrlöcher innerhalb einer bestimmten Frist verlangen.
(2)Absatz 2,Werden die Wasserabschlußrohre gezogen, so muß das Bohrloch vorher oder gleichzeitig mit der Herausnahme der Rohre mit geeignetem Gut wasserdicht verfüllt werden.
(3)Absatz 3,Auflässige, unverrohrte Bohrlöcher, die keine Erdgas- oder Erdöllagerstätte erschlossen haben, müssen verfüllt werden. Dasselbe gilt für auflässige, verrohrte Bohrlöcher, die keine Erdgas- oder Erdöllagerstätte erschlossen haben, wenn die Rohre wiedergewonnen werden sollen.
(4)Absatz 4,Zur Deckung der Kosten für eine etwa erforderliche bergpolizeiliche Verfüllung oder Verdichtung einer Bohrung kann das Revierbergamt schon vor Beginn der Bohrarbeiten eine angemessene Sicherstellung verlangen.
Schlagworte
Verfüllungsplan, Erdgaslagerstätte
Dokumentnummer
NOR40003636