Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 85Paragraph 85
Text
XIX. Bohrliste, Bohrproben und Zeichnungen.römisch neunzehn. Bohrliste, Bohrproben und Zeichnungen.
Bohrliste.
§ 85. Über die Bohrarbeiten sind fortlaufend Vormerkungen zu führen, aus denen zu entnehmen ist: Paragraph 85, Über die Bohrarbeiten sind fortlaufend Vormerkungen zu führen, aus denen zu entnehmen ist:
Teufe, Mächtigkeit, Art und Beschaffenheit der erbohrten, insbesondere der wasser-, öl- und gasführenden Gebirgsschichten;
Art der eingebauten Verrohrungen und Wasserabschlüsse, bei diesen auch das Ergebnis der bergbehördlichen Überprüfung;
Teufe jener Stellen, an welchen gekernt wurde;
Teufe jener Stellen, an welchen die Neigung gemessen wurde, und Größe der Neigung.
Dokumentnummer
NOR40003682