Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 86Paragraph 86
Text
Bohrproben.
§ 86. Proben der erschlossenen Gebirgsschichten, insbesondere Bohrkerne und Versteinerungen, sind bis zur Beendigung der Bohrarbeit aufzubewahren. Nach Einstellung des Betriebes kann das Revierbergamt verlangen, daß Muster hievon einer von ihm zu bestimmenden öffentlichen Stelle überlassen werden. Paragraph 86, Proben der erschlossenen Gebirgsschichten, insbesondere Bohrkerne und Versteinerungen, sind bis zur Beendigung der Bohrarbeit aufzubewahren. Nach Einstellung des Betriebes kann das Revierbergamt verlangen, daß Muster hievon einer von ihm zu bestimmenden öffentlichen Stelle überlassen werden.
Dokumentnummer
NOR40003683