Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 91Paragraph 91
Text
XX. Arbeiter.römisch zwanzig. Arbeiter.
Beschäftigung.
§ 91. (1) Beim Bohrbetriebe selbst dürfen nur zuverlässige männliche Arbeiter im Alter von wenigstens 18 Jahren beschäftigt werden. Die bei der Wartung von Maschinen und anderen verantwortungsvollen Arbeiten beschäftigten Arbeiter müssen mindestens 21 Jahre alt sein.Paragraph 91, (1) Beim Bohrbetriebe selbst dürfen nur zuverlässige männliche Arbeiter im Alter von wenigstens 18 Jahren beschäftigt werden. Die bei der Wartung von Maschinen und anderen verantwortungsvollen Arbeiten beschäftigten Arbeiter müssen mindestens 21 Jahre alt sein.
(2)Absatz 2,Jeder bei der Bohrung beschäftigte Arbeiter muß bei seinem Dienstantritt über die Gefahr und die Folgen der Entzündung des Erdöles und der Gase sowie über die anzuwendenden Vorsichtsmaßregeln durch den Betriebsleiter oder eine von diesem damit beauftragte Person nachweislich belehrt werden.
(3)Absatz 3,Mindestens monatlich sind mit der gesamten Belegschaft Fluchtübungen abzuhalten.
Dokumentnummer
NOR40003688