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§ 91

Fassungen
01.10.1975 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9101.10.197531.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erdöl-Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 91

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

58/01 Bergrecht

Text

römisch zwanzig. Arbeiter.

Beschäftigung.

Paragraph 91, (1) Beim Bohrbetriebe selbst dürfen nur zuverlässige männliche Arbeiter im Alter von wenigstens 18 Jahren beschäftigt werden. Die bei der Wartung von Maschinen und anderen verantwortungsvollen Arbeiten beschäftigten Arbeiter müssen mindestens 21 Jahre alt sein.

  1. Absatz 2,Jeder bei der Bohrung beschäftigte Arbeiter muß bei seinem Dienstantritt über die Gefahr und die Folgen der Entzündung des Erdöles und der Gase sowie über die anzuwendenden Vorsichtsmaßregeln durch den Betriebsleiter oder eine von diesem damit beauftragte Person nachweislich belehrt werden.

  1. Absatz 3,Mindestens monatlich sind mit der gesamten Belegschaft Fluchtübungen abzuhalten.

Gesetzesnummer

20000367

Dokumentnummer

NOR40003688