Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdöl-Bergpolizeiverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 278/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 94Paragraph 94
Text
XXI. Erste Hilfeleistung.römisch 21 . Erste Hilfeleistung.
§ 94. (1) Bei jeder Bohrung sind Vorsorgen für die erste Hilfeleistung bei Unfällen oder plötzlichen Erkrankungen zu treffen.Paragraph 94, (1) Bei jeder Bohrung sind Vorsorgen für die erste Hilfeleistung bei Unfällen oder plötzlichen Erkrankungen zu treffen.
(2)Absatz 2,Zu diesen Vorsorgen gehören:
die Bereithaltung wenigstens einer Tragbahre sowie geeigneter Vorrichtungen zur Beförderung Verletzter oder Kranker;
ein tragbarer Verbandkasten (Rettungskasten) mit den nötigen Geräten und Verbandmitteln;
die Ausrüstung der Betriebsaufseher und Bohrmeister mit Verbandpäckchen und die Bereithaltung solcher Päckchen an geeigneten Stellen der Bohranlage;
die Ausbildung einer entsprechenden Anzahl von Personen in der ersten Behandlung Verletzter oder Kranker.
(3)Absatz 3,Bei nahe aneinanderliegenden Bohrlöchern können diese Vorsorgen für mehrere Bohrlöcher gemeinsam getroffen werden.
Dokumentnummer
NOR40003691