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§ 94

Fassungen
01.10.1975 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9401.10.197531.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erdöl-Bergpolizeiverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 94

Inkrafttretensdatum

01.10.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

58/01 Bergrecht

Text

römisch 21 . Erste Hilfeleistung.

Paragraph 94, (1) Bei jeder Bohrung sind Vorsorgen für die erste Hilfeleistung bei Unfällen oder plötzlichen Erkrankungen zu treffen.

  1. Absatz 2,Zu diesen Vorsorgen gehören:
    1. Litera a
      die Bereithaltung wenigstens einer Tragbahre sowie geeigneter Vorrichtungen zur Beförderung Verletzter oder Kranker;
    2. Litera b
      ein tragbarer Verbandkasten (Rettungskasten) mit den nötigen Geräten und Verbandmitteln;
    3. Litera c
      die Ausrüstung der Betriebsaufseher und Bohrmeister mit Verbandpäckchen und die Bereithaltung solcher Päckchen an geeigneten Stellen der Bohranlage;
    4. Litera d
      die Ausbildung einer entsprechenden Anzahl von Personen in der ersten Behandlung Verletzter oder Kranker.

  1. Absatz 3,Bei nahe aneinanderliegenden Bohrlöchern können diese Vorsorgen für mehrere Bohrlöcher gemeinsam getroffen werden.

Gesetzesnummer

20000367

Dokumentnummer

NOR40003691