Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Signaturverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 30/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 3/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
06.01.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 3/2008
Text
Sicherheits- und Zertifizierungskonzept für qualifizierte
Zertifikate und sichere Zeitstempeldienste
§ 15. (1) Das Sicherheits- und Zertifizierungskonzept von Zertifizierungsdiensteanbietern, die qualifizierte Zertifikate ausstellen, hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 15, (1) Das Sicherheits- und Zertifizierungskonzept von Zertifizierungsdiensteanbietern, die qualifizierte Zertifikate ausstellen, hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
Namen des Zertifizierungsdiensteanbieters,
Adresse des Zertifizierungsdiensteanbieters und Staat seiner Niederlassung,
Art, Anwendungsbereich und Erbringung der bereitgestellten Signatur- und Zertifizierungsdienste,
Verfahren zur Antragstellung,
gegebenenfalls Art und Weise der Aufnahme von Pseudonymen sowie von Angaben über eine Vertretungsmacht oder sonstige rechtlich erhebliche Eigenschaften des Signators in das Zertifikat,
Erzeugung der Signaturerstellungsdaten des Zertifizierungsdiensteanbieters,
Format der Signaturerstellungsdaten des Zertifizierungsdiensteanbieters,
Signaturprüfdaten, gegebenenfalls das Zertifikat des Zertifizierungsdiensteanbieters,
Erzeugung der Signaturerstellungsdaten der Signatoren,
Format der Signaturerstellungsdaten der Signatoren,
eingesetzte Verfahren zur Erstellung der bereitgestellten Signaturen (Hashverfahren und Verfahren zur Verschlüsselung des Hashwerts),
Liste der eingesetzten, bereitgestellten und empfohlenen Signaturprodukte,
Sicherheit der Autorisierungscodes,
anwendbare Formate für zu signierende Daten und gegebenenfalls Methoden zur Verhinderung dynamischer Veränderungen,
Formate und Gültigkeitsdauer der Zertifikate,
technische Normen, Zugangsmodalitäten sowie Aktualisierungs- und Verfügbarkeitszeitraum für die bereitgestellten Verzeichnis- und Widerrufsdienste einschließlich des Zeitraums der Sperre,
gegebenenfalls Verfügbarkeitszeitraum bereitgestellter Zeitstempeldienste,
nachvollziehbare und allgemein verständliche Methode zur sicheren Signaturprüfung,
Format der Dokumentation von Sicherheitsvorkehrungen, Störfällen und besonderen Betriebssituationen,
Zeitraum und Verfahren des Nachsignierens,
Schutz der technischen Komponenten vor unbefugtem Zugriff,
Schutz der Einrichtungen des Zertifizierungsdiensteanbieters vor unbefugtem Zutritt.
(2)Absatz 2,Das Sicherheits- und Zertifizierungskonzept für einen sicheren Zeitstempeldienst hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
Namen des Zertifizierungsdiensteanbieters,
Adresse des Zertifizierungsdiensteanbieters und Staat seiner Niederlassung,
Art, Anwendungsbereich und Erbringung der bereitgestellten Zeitstempeldienste,
Signaturprüfdaten des Zeitstempeldienstes,
eingesetzte Verfahren zur Erstellung der bereitgestellten Zeitstempel,
Formate des Zeitstempels,
Verfügbarkeitszeitraum der Zeitstempeldienste,
nachvollziehbare und allgemein verständliche Methode zur Prüfung der Zeitstempel,
Form der Dokumentation von Sicherheitsvorkehrungen, Störfällen und besonderen Betriebssituationen,
Schutz der technischen Komponenten vor unbefugten Veränderungen.
(3)Absatz 3,Das Sicherheits- und Zertifizierungskonzept ist der Aufsichtsstelle in elektronischer Form im Format XML mit Darstellungsfunktion, PDF, Ascii oder Postscript vorzulegen. Es muss mit der elektronischen Signatur (§ 5 Abs. 3 SigG) des Zertifizierungsdiensteanbieters versehen sein. Zusätzlich hat der Zertifizierungsdiensteanbieter das Sicherheits- und Zertifizierungskonzept sowie eine klar und allgemein verständlich formulierte Zusammenfassung des Konzepts im Format XML mit Darstellungsfunktion, PDF, Ascii oder Postscript elektronisch jederzeit allgemein abrufbar bereit zu halten.Das Sicherheits- und Zertifizierungskonzept ist der Aufsichtsstelle in elektronischer Form im Format XML mit Darstellungsfunktion, PDF, Ascii oder Postscript vorzulegen. Es muss mit der elektronischen Signatur (Paragraph 5, Absatz 3, SigG) des Zertifizierungsdiensteanbieters versehen sein. Zusätzlich hat der Zertifizierungsdiensteanbieter das Sicherheits- und Zertifizierungskonzept sowie eine klar und allgemein verständlich formulierte Zusammenfassung des Konzepts im Format XML mit Darstellungsfunktion, PDF, Ascii oder Postscript elektronisch jederzeit allgemein abrufbar bereit zu halten.
Schlagworte
Sicherheitskonzept, Signaturdienst, Aktualisierungszeitraum,
Verzeichnisdienst
Dokumentnummer
NOR40061087