Rechtstracker.at

§ 15 SigV

Fassungen
01.01.2005 bis 06.01.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1501.01.200506.01.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 3/2008
§ 1503.02.200031.12.2004 BGBl. II Nr. 30/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Signaturverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

06.01.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 3/2008

Abkürzung

SigV

Index

20/12 Urkunden

Text

Sicherheits- und Zertifizierungskonzept für qualifizierte

Zertifikate und sichere Zeitstempeldienste

Paragraph 15, (1) Das Sicherheits- und Zertifizierungskonzept von Zertifizierungsdiensteanbietern, die qualifizierte Zertifikate ausstellen, hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Namen des Zertifizierungsdiensteanbieters,
  2. Ziffer 2
    Adresse des Zertifizierungsdiensteanbieters und Staat seiner Niederlassung,
  3. Ziffer 3
    Art, Anwendungsbereich und Erbringung der bereitgestellten Signatur- und Zertifizierungsdienste,
  4. Ziffer 4
    Verfahren zur Antragstellung,
  5. Ziffer 5
    gegebenenfalls Art und Weise der Aufnahme von Pseudonymen sowie von Angaben über eine Vertretungsmacht oder sonstige rechtlich erhebliche Eigenschaften des Signators in das Zertifikat,
  6. Ziffer 6
    Geschäftszeiten,
  7. Ziffer 7
    Erzeugung der Signaturerstellungsdaten des Zertifizierungsdiensteanbieters,
  8. Ziffer 8
    Format der Signaturerstellungsdaten des Zertifizierungsdiensteanbieters,
  9. Ziffer 9
    Signaturprüfdaten, gegebenenfalls das Zertifikat des Zertifizierungsdiensteanbieters,
  10. Ziffer 10
    Erzeugung der Signaturerstellungsdaten der Signatoren,
  11. Ziffer 11
    Format der Signaturerstellungsdaten der Signatoren,
  12. Ziffer 12
    eingesetzte Verfahren zur Erstellung der bereitgestellten Signaturen (Hashverfahren und Verfahren zur Verschlüsselung des Hashwerts),
  13. Ziffer 13
    Liste der eingesetzten, bereitgestellten und empfohlenen Signaturprodukte,
  14. Ziffer 14
    Sicherheit der Autorisierungscodes,
  15. Ziffer 15
    anwendbare Formate für zu signierende Daten und gegebenenfalls Methoden zur Verhinderung dynamischer Veränderungen,
  16. Ziffer 16
    Formate und Gültigkeitsdauer der Zertifikate,
  17. Ziffer 17
    technische Normen, Zugangsmodalitäten sowie Aktualisierungs- und Verfügbarkeitszeitraum für die bereitgestellten Verzeichnis- und Widerrufsdienste einschließlich des Zeitraums der Sperre,
  18. Ziffer 18
    gegebenenfalls Verfügbarkeitszeitraum bereitgestellter Zeitstempeldienste,
  19. Ziffer 19
    nachvollziehbare und allgemein verständliche Methode zur sicheren Signaturprüfung,
  20. Ziffer 20
    Format der Dokumentation von Sicherheitsvorkehrungen, Störfällen und besonderen Betriebssituationen,
  21. Ziffer 21
    Zeitraum und Verfahren des Nachsignierens,
  22. Ziffer 22
    Schutz der technischen Komponenten vor unbefugtem Zugriff,
  23. Ziffer 23
    Schutz der Einrichtungen des Zertifizierungsdiensteanbieters vor unbefugtem Zutritt.
  1. Absatz 2,Das Sicherheits- und Zertifizierungskonzept für einen sicheren Zeitstempeldienst hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Namen des Zertifizierungsdiensteanbieters,
    2. Ziffer 2
      Adresse des Zertifizierungsdiensteanbieters und Staat seiner Niederlassung,
    3. Ziffer 3
      Art, Anwendungsbereich und Erbringung der bereitgestellten Zeitstempeldienste,
    4. Ziffer 4
      Signaturprüfdaten des Zeitstempeldienstes,
    5. Ziffer 5
      eingesetzte Verfahren zur Erstellung der bereitgestellten Zeitstempel,
    6. Ziffer 6
      Formate des Zeitstempels,
    7. Ziffer 7
      Verfügbarkeitszeitraum der Zeitstempeldienste,
    8. Ziffer 8
      nachvollziehbare und allgemein verständliche Methode zur Prüfung der Zeitstempel,
    9. Ziffer 9
      Form der Dokumentation von Sicherheitsvorkehrungen, Störfällen und besonderen Betriebssituationen,
    10. Ziffer 10
      Schutz der technischen Komponenten vor unbefugten Veränderungen.
  2. Absatz 3,Das Sicherheits- und Zertifizierungskonzept ist der Aufsichtsstelle in elektronischer Form im Format XML mit Darstellungsfunktion, PDF, Ascii oder Postscript vorzulegen. Es muss mit der elektronischen Signatur (Paragraph 5, Absatz 3, SigG) des Zertifizierungsdiensteanbieters versehen sein. Zusätzlich hat der Zertifizierungsdiensteanbieter das Sicherheits- und Zertifizierungskonzept sowie eine klar und allgemein verständlich formulierte Zusammenfassung des Konzepts im Format XML mit Darstellungsfunktion, PDF, Ascii oder Postscript elektronisch jederzeit allgemein abrufbar bereit zu halten.

Schlagworte

Sicherheitskonzept, Signaturdienst, Aktualisierungszeitraum, Verzeichnisdienst

Gesetzesnummer

20000370

Dokumentnummer

NOR40061087