Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Signaturverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 30/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 3/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
06.01.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 3/2008
Text
Dokumentation
§ 16. (1) Die Dokumentation nach § 11 SigG, einschließlich der Störfälle und der besonderen Betriebssituationen sowie der Unterrichtung der Zertifikatswerber nach § 20 SigG, muss jedenfalls in elektronischer Form erfolgen. Soweit die Erzeugung der Signaturerstellungsdaten außerhalb der Signaturerstellungseinheit des Signators erfolgt, gilt dies auch für den Zeitpunkt der Übertragung der Signaturerstellungsdaten auf die Signaturerstellungseinheit. Die in der Dokumentation eines Zertifizierungsdiensteanbieters, der qualifizierte Zertifikate ausstellt oder sichere elektronische Signaturverfahren bereitstellt, enthaltenen Daten müssen mit seiner elektronischen Signatur (§ 5 Abs. 3 SigG) versehen sein und sichere Zeitangaben (§ 14 Abs. 2) enthalten.Paragraph 16, (1) Die Dokumentation nach Paragraph 11, SigG, einschließlich der Störfälle und der besonderen Betriebssituationen sowie der Unterrichtung der Zertifikatswerber nach Paragraph 20, SigG, muss jedenfalls in elektronischer Form erfolgen. Soweit die Erzeugung der Signaturerstellungsdaten außerhalb der Signaturerstellungseinheit des Signators erfolgt, gilt dies auch für den Zeitpunkt der Übertragung der Signaturerstellungsdaten auf die Signaturerstellungseinheit. Die in der Dokumentation eines Zertifizierungsdiensteanbieters, der qualifizierte Zertifikate ausstellt oder sichere elektronische Signaturverfahren bereitstellt, enthaltenen Daten müssen mit seiner elektronischen Signatur (Paragraph 5, Absatz 3, SigG) versehen sein und sichere Zeitangaben (Paragraph 14, Absatz 2,) enthalten.
(2)Absatz 2,Die Dokumentation nach Abs. 1 ist zumindest 35 Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren und so zu sichern, dass sie innerhalb dieses Zeitraums lesbar und verfügbar bleibt.Die Dokumentation nach Absatz eins, ist zumindest 35 Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren und so zu sichern, dass sie innerhalb dieses Zeitraums lesbar und verfügbar bleibt.
(3)Absatz 3,Zertifizierungsdiensteanbieter, die keine qualifizierten Zertifikate ausstellen, haben eine Dokumentation über die Signaturprüfdaten des Zertifizierungsdiensteanbieters, die ausgestellten Zertifikate und die Widerrufe zu führen. Die Aufbewahrungsdauer der Dokumentation ist im Sicherheits- und Zertifizierungskonzept anzugeben.
Schlagworte
Sicherheitskonzept
Dokumentnummer
NOR40061088