Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 30/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2000,
Text
Technische Komponenten und Verfahren der
Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte Zertifikate
ausstellen
§ 6. (1) Die von einem Zertifizierungsdiensteanbieter, der qualifizierte Zertifikate ausstellt, eingesetzten Systeme, insbesondere Produkte und technische Verfahren, sind entsprechend ihrem aktuellen Stand und auf nachprüfbare Weise zu dokumentieren. Das Vorhandensein nicht dokumentierter Systemelemente sowie ein sicherheitsrelevantes Abweichen von der Dokumentation ist als Kompromittierung der Sicherheitsvorkehrungen zu werten. Dies gilt auch dann, wenn diese Systemelemente nicht für die Erbringung der Signatur- oder Zertifizierungsdienste notwendig sind. Werden die Systemelemente, die der Zertifizierungsdiensteanbieter zur Erbringung der Signatur- und Zertifizierungsdienste einsetzt, auch für andere Tätigkeiten verwendet, so dürfen die Systemelemente für die Erbringung der Signatur- und Zertifizierungsdienste in ihrer Wirkung nicht beeinflusst werden.Paragraph 6, (1) Die von einem Zertifizierungsdiensteanbieter, der qualifizierte Zertifikate ausstellt, eingesetzten Systeme, insbesondere Produkte und technische Verfahren, sind entsprechend ihrem aktuellen Stand und auf nachprüfbare Weise zu dokumentieren. Das Vorhandensein nicht dokumentierter Systemelemente sowie ein sicherheitsrelevantes Abweichen von der Dokumentation ist als Kompromittierung der Sicherheitsvorkehrungen zu werten. Dies gilt auch dann, wenn diese Systemelemente nicht für die Erbringung der Signatur- oder Zertifizierungsdienste notwendig sind. Werden die Systemelemente, die der Zertifizierungsdiensteanbieter zur Erbringung der Signatur- und Zertifizierungsdienste einsetzt, auch für andere Tätigkeiten verwendet, so dürfen die Systemelemente für die Erbringung der Signatur- und Zertifizierungsdienste in ihrer Wirkung nicht beeinflusst werden.
(2)Absatz 2,Zur Erstellung sicherer elektronischer Signaturen sind Hashverfahren, die im Anhang 2 Punkt 2 genannt sind, einzusetzen. Die Algorithmen zur Erzeugung des Hashwerts sind bis zu dem im Anhang 2 Punkt 2 genannten Zeitpunkt als sicher anzusehen. Zur Ergänzung des Hashwerts dürfen auch Pseudozufallszahlen verwendet werden. Zur Verschlüsselung des Hashwerts sind Algorithmen, die im Anhang 2 Punkt 3 genannt sind, einzusetzen. Die Algorithmen zur Signaturerstellung sind bis zu dem im Anhang 2 Punkt 3 genannten Zeitpunkt als sicher anzusehen. Bei der Anwendung von Signaturalgorithmen, die Zufallszahlen benötigen (zB DSA), dürfen auch Pseudozufallszahlen verwendet werden.
(3)Absatz 3,Ein Zertifizierungsdiensteanbieter, der qualifizierte Zertifikate ausstellt, muss in der Lage sein, elektronische Signaturen sicher zu prüfen. Die Verfahren und Algorithmen zur Signaturprüfung bilden mit den Verfahren und Algorithmen zur Signaturerstellung eine logische Einheit und sind gemeinsam zu dokumentieren.