Rechtstracker.at

§ 7 SigV

Fassungen
03.02.2000 bis 31.12.2004 — BGBl. II Nr. 30/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.01.200506.01.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 3/2008
§ 703.02.200031.12.2004 BGBl. II Nr. 30/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Signaturverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

03.02.2000BGBl. II Nr. 30/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

SigV

Index

20/12 Urkunden

Text

Technische Komponenten und Verfahren der Anwender für sichere

elektronische Signaturen

Paragraph 7, (1) Die Signatoren dürfen für die Erstellung sicherer elektronischer Signaturen nur solche Hashverfahren und Verfahren zur Verschlüsselung des Hashwerts einsetzen, die im Anhang 2 Punkt 2 und 3 genannt sind.

  1. Absatz 2,Die von den Signatoren eingesetzten technischen Komponenten und Verfahren zur Erstellung sicherer elektronischer Signaturen müssen die vollständige Anzeige der zu signierenden Daten ermöglichen. Für die zu signierenden Daten dürfen nur die vom Zertifizierungsdiensteanbieter empfohlenen Formate verwendet werden. Die Spezifikation dieser Formate muss allgemein verfügbar sein. Können in einem Format auch dynamische Veränderungen oder unsichtbare Daten codiert werden, so dürfen die betreffenden Codierungen nicht verwendet werden. Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Anwender anzuweisen oder ihnen Methoden bereitzustellen, um dynamische Veränderungen oder unsichtbare Daten auszuschließen.

  1. Absatz 3,Die Signaturfunktion in der Signaturerstellungseinheit des Signators darf nur nach Verwendung von Autorisierungscodes (zB PIN-Eingabe, Fingerabdruck) auslösbar sein. Die Anzahl der Signaturen, die mit einer Autorisierung des Signators gegenüber seiner Signaturerstellungseinheit ausgelöst wird, muss dem Signator bekannt gegeben werden. Das unbefugte Erfahren der Autorisierungscodes muss durch dessen Gestaltung und durch wirksame Sperrmechanismen praktisch ausgeschlossen sein. Derselbe Autorisierungscode darf nicht für unterschiedliche Anwendungen (zB Signatur- und Bankomatfunktion) verwendbar sein.

Signaturerstellungseinheiten, die mehrere Anwendungen zulassen, wie zB Multiapplikationskarten oder Multiapplikationsterminals, dürfen nur verwendet werden, wenn die Maßnahmen und Methoden, die das Auslösen unterschiedlicher Anwendungen mit denselben Autorisierungscodes verhindern, im Sicherheitskonzept beschrieben sind. Die eingegebenen Autorisierungscodes dürfen von den verwendeten Systemelementen nicht gespeichert werden. Eingabeerleichterungen bei wiederholter Eingabe von Autorisierungscodes müssen ausgeschlossen sein. Zu besonderen Sicherheitszwecken können die Autorisierungscodes auf mehrere Systemelemente verteilt werden. Der Signator ist über die zur Auslösung der Signaturfunktion erforderlichen Maßnahmen zu unterrichten (Paragraph 10, Absatz 7,).

  1. Absatz 4,Als Signaturformate sind insbesondere die im Anhang 2 Punkt 4 genannten Formate geeignet.

  1. Absatz 5,Will der Empfänger einer elektronisch signierten Erklärung eine sichere Signaturprüfung vornehmen, so hat er dafür Signaturprüfeinheiten zu verwenden, die im Sicherheitskonzept des Zertifizierungsdiensteanbieters, der das Zertifikat ausgestellt hat, für die sichere Signaturprüfung als geeignet bezeichnet sind. Diese Signaturprüfeinheiten müssen den Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 4, SigG entsprechen.

Schlagworte

Signaturfunktion

Gesetzesnummer

20000370

Dokumentnummer

NOR40003795