Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Signaturverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 30/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 3/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
06.01.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 3/2008
Text
Systeme der Aufsichtsstelle
§ 7. Das Erzeugungssystem sowohl für die Signaturerstellungsdaten als auch für die sicheren Signaturen muss isoliert und ausschließlich für die Zwecke des § 6 bestimmt sowie angemessen vor Eingriffen und Störungen geschützt sein. Paragraph 7, Das Erzeugungssystem sowohl für die Signaturerstellungsdaten als auch für die sicheren Signaturen muss isoliert und ausschließlich für die Zwecke des Paragraph 6, bestimmt sowie angemessen vor Eingriffen und Störungen geschützt sein.
Schlagworte
Signaturfunktion
Dokumentnummer
NOR40061080