Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
05.02.2000 bis 31.12.2001 — BGBl. II Nr. 37/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1005.02.200031.12.2001 BGBl. II Nr. 37/2000 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des BMUJF für 2000 und 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

05.02.2000BGBl. II Nr. 37/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Besetzung von Leitungsfunktionen

Paragraph 10, (1) Gemäß den Vorgaben der Paragraphen 42 und 43 des B-GBG sind bei allen Funktionen Bewerberinnen, die gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber jedenfalls solange zu bestellen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtanzahl der dauernd Beschäftigten im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde mindestens 40% beträgt.

  1. Absatz 2,Bei entsprechender Qualifikation sollten Frauen bei der Besetzung von Stellvertretungen solange verstärkt berücksichtigt werden, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtanzahl der dauernd Beschäftigten hinsichtlich der jeweiligen Stellvertretung im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde mindestens 40% beträgt.

  1. Absatz 3,Erfolgt keine Bewerbung von Frauen für eine Leitungsfunktion, sind von der Dienstbehörde geeignete Maßnahmen zu setzen, um im Rahmen einer Nachfolgeplanung Frauen für die Übernahme von Führungsverantwortung zu qualifizieren und zu motivieren.

  1. Absatz 4,Ausschreibungstexte müssen geschlechtsneutral formuliert sein.

Gesetzesnummer

20000376

Dokumentnummer

NOR40003830