Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
05.02.2000 bis 31.12.2001 — BGBl. II Nr. 37/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 605.02.200031.12.2001 BGBl. II Nr. 37/2000 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des BMUJF für 2000 und 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

05.02.2000BGBl. II Nr. 37/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen

Paragraph 6, (1) Den Gleichbehandlungsbeauftragten sind die für die Wahrnehmung ihrer Funktion notwendigen Informationen und die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige freie Zeit zur Verfügung zu stellen.

  1. Absatz 2,Den Gleichbehandlungsbeauftragten ist die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen insbesondere zu Themen wie Gleichbehandlung und Frauenförderung, Dienst- und Organisationsrecht sowie Rhetorik und Verhandlungstechnik zu ermöglichen, soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten.

  1. Absatz 3,Auf Grund der Tätigkeit als Gleichbehandlungsbeauftragte(r) darf keinerlei berufliche Benachteiligung erfolgen.

Schlagworte

Dienstrecht

Gesetzesnummer

20000376

Dokumentnummer

NOR40003826