Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan des BMUJF für 2000 und 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 37/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Förderung des beruflichen Aufstieges
§ 8. (1) Seitens der Vorgesetzten ist im Rahmen des Mitarbeitergespräches neben der Aufgaben- und Zielvereinbarung auch die berufliche Weiterentwicklung der Bediensteten zu besprechen. Insbesondere ist mit den jeweiligen weiblichen Bediensteten ein Plan für die Weiterentwicklung der frauenspezifischen persönlichen Kompetenz zu erarbeiten und den Bildungsverantwortlichen bekannt zu geben.Paragraph 8, (1) Seitens der Vorgesetzten ist im Rahmen des Mitarbeitergespräches neben der Aufgaben- und Zielvereinbarung auch die berufliche Weiterentwicklung der Bediensteten zu besprechen. Insbesondere ist mit den jeweiligen weiblichen Bediensteten ein Plan für die Weiterentwicklung der frauenspezifischen persönlichen Kompetenz zu erarbeiten und den Bildungsverantwortlichen bekannt zu geben.
(2)Absatz 2,Zur Erhöhung des Frauenanteils an den Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung sind vom Dienstgeber auf Basis der Ergebnisse der Mitarbeitergespräche bzw. nach Bedarfserhebungen durch die Personal- und Bildungsverantwortlichen ressortinterne Seminare zur Unterstützung der individuellen Weiterentwicklung speziell für Frauen anzubieten.
(3)Absatz 3,Seitens der Vorgesetzten sind geeignete Mitarbeiterinnen zur Übernahme von Führungspositionen zu motivieren bzw. geeignete Mitarbeiterinnen durch Übertragung von Aufgaben in Eigenverantwortung (zB Projektleitung) zu fördern.
Schlagworte
Aufgabenvereinbarung, Ausbildung, Personalverantwortlicher
Dokumentnummer
NOR40003828