Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
01.01.2000 bis 30.06.2002 — BGBl. II Nr. 39/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.01.200030.06.2002 BGBl. II Nr. 39/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 337/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des BMAGS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 39/2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 337/2002

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

Materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2002,, Nr. 248 aus 2002, und

Nr. 337 aus 2002,.

Text

Vortragende und Unterrichtsmaterialien

Paragraph 16, (1) Die Erhöhung des Frauenanteils an den Mitgliedern in Prüfungskommissionen und bei Vortragenden ist anzustreben. Einmal jährlich wird eine Liste mit den Vortragenden und Prüfer(n)/innen des Ressorts den Gleichbehandlungsbeauftragten übermittelt. Bei der Suche nach neuen Vortragenden und Prüfer(n)/innen wird die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte einbezogen.

  1. Absatz 2,Die pädagogischen Trainingsseminare für Vortragende sind um die Themenkreise "versteckte Frauendiskriminierung", "Gleichbehandlung" und "gezielte Förderung von Frauen in der Aus- und Fortbildung" zu erweitern.

  1. Absatz 3,Lehrpläne dürfen keinerlei (mittelbare) frauendiskriminierende Inhalte enthalten und sind um frauenspezifische Themenbereiche zu erweitern.

Schlagworte

Ausbildung, Prüferin

Gesetzesnummer

20000378

Dokumentnummer

NOR40003855