Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan des BMAGS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 39/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 337/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Beachte
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 245/2002, Nr. 248/2002 und Materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2002,, Nr. 248 aus 2002, und
Nr. 337/2002.Nr. 337 aus 2002,.
Text
3. Förderung des beruflichen Aufstiegs
Laufbahn- und Karriereplanung
§ 17. (1) Die Möglichkeit einer Familienpause sollte in die Karriereplanung beider Geschlechter einfließen.Paragraph 17, (1) Die Möglichkeit einer Familienpause sollte in die Karriereplanung beider Geschlechter einfließen.
(2)Absatz 2,Mindestens einmal jährlich ist ein Laufbahn- und Karriereplanungsseminar für Frauen anzubieten.
(3)Absatz 3,Frauenförderung darf nicht nur bei Führungspositionen ansetzen, sondern auf allen organisatorischen und hierarchischen Ebenen.
(4)Absatz 4,Im Mitarbeiter/innen/gespräch sind auch Themen, die insbesondere Frauen betreffen - wie etwa flexiblere Arbeitszeitgestaltung - zu behandeln.
(5)Absatz 5,Aufgabe des/der Vorgesetzten ist es, auch Mitarbeiterinnen zur Übernahme von Führungspositionen zu motivieren bzw. geeignete Mitarbeiterinnen zur Teilnahme an speziellen Fortbildungsseminaren anzuregen und sie durch Übertragung von Aufgaben in Eigenverantwortung (Projektleitungen) zu fördern.
(6)Absatz 6,Die Teilnahme weiblicher (auch teilzeitbeschäftigter) Bediensteter an Führungskräftelehrgängen ist zu fördern, besonders in jenen Bereichen, wo Frauen bei den Funktionen unterrepräsentiert sind.
Schlagworte
Laufbahnplanung, Laufbahnplanungsseminar, Mitarbeitergespräch,
Mitarbeiterinnengespräch
Dokumentnummer
NOR40003856