Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
01.01.2000 bis 30.06.2002 — BGBl. II Nr. 39/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.01.200030.06.2002 BGBl. II Nr. 39/2000 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 337/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des BMAGS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. II Nr. 39/2000

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 337/2002

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

Materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2002,, Nr. 248 aus 2002, und

Nr. 337 aus 2002,.

Text

Besetzung von Führungspositionen

Paragraph 18, (1) Gemäß den Vorgaben in der Anlage sind bei allen Funktionen Bewerberinnen, die nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, bevorzugt zu bestellen.

  1. Absatz 2,Frauenförderung muss bereits bei der Besetzung von Stellvertretungen beginnen. Die Ausschreibung auch dieser Funktionen wird befürwortet.

  1. Absatz 3,Die Ausschreibungstexte müssen so formuliert sein, dass sich speziell Frauen zur Bewerbung motiviert fühlen. Sofern Frauenförderungsmaßnahmen nach den Paragraphen 42 und 43 des B-GBG geboten sind, ist in den Ausschreibungen ausdrücklich darauf hinzuweisen.

  1. Absatz 4,Erfolgen keine Bewerbungen von Frauen, sind von der Dienstbehörde geeignete Maßnahmen zu setzen, um Frauen für die Übernahme von Führungsverantwortung zu qualifizieren und zu motivieren.

  1. Absatz 5,Kriterienkataloge für Bewerbungsgespräche sind so zu erstellen, dass sie Frauen weder direkt noch indirekt benachteiligen. Zur Beurteilung von Führungsqualitäten sind auch Kriterien wie zB soziale Kompetenz heranzuziehen.

  1. Absatz 6,Den Kommissionen gemäß Ausschreibungsgesetz wird empfohlen, die zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte als nicht stimmberechtigte Sachverständige beizuziehen.

  1. Absatz 7,Die in den Absätzen 1 bis 6 genannten Maßnahmen sind in regelmäßigen Gesprächen zwischen Gleichbehandlungsbeauftragten und Personalverantwortlichen zu beraten und deren Umsetzung zu beobachten.

Gesetzesnummer

20000378

Dokumentnummer

NOR40003857