Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan des BMAGS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 39/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 337/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Beachte
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 245/2002, Nr. 248/2002 und Materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2002,, Nr. 248 aus 2002, und
Nr. 337/2002.Nr. 337 aus 2002,.
Text
Arbeitskreis Chancengleichheit für Frauen
§ 6. Ein "Arbeitskreis Chancengleichheit für Frauen" im Ressort unter Teilnahme von Experten und Expertinnen aus dem Kreis der Gleichbehandlungsbeauftragten, der Präsidialsektion, dem Büro der Frau Bundesministerin und den Fachsektionen, ist bei Bedarf einzurichten. Paragraph 6, Ein "Arbeitskreis Chancengleichheit für Frauen" im Ressort unter Teilnahme von Experten und Expertinnen aus dem Kreis der Gleichbehandlungsbeauftragten, der Präsidialsektion, dem Büro der Frau Bundesministerin und den Fachsektionen, ist bei Bedarf einzurichten.
Dokumentnummer
NOR40003845